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Fachverband für weltliche Bestattungs- und Trauerkultur e.V.

gegründet am 31. März 1990

Satzung i.d.F. vom 9. April 2005

 

§1

Name und Sitz

Der Fachverband trägt den Namen „Fachverband für weltliche Bestattungs- und Trauerkultur e.V." (nachfolgend als Fachverband benannt). Er ist eine von Parteien und anderen Vereinen und Verbänden unabhängige Vereinigung. Sitz des Verbandes ist Dortmund. Er ist beim Amtsgericht Dortmund im Vereinsregister unter der Nummer 4291 eingetragen worden.

 

§2

Grundsätze und Ziele

 

1. Der Fachverband ist ein Zusammenschluss von Frauen und Männern, die mit der Gestaltung des Abschieds von Verstorbenen befasst sind und sich - ob beruflich oder ehrenamtlich - für die Wahrung der Würde des Menschen auch nach seinem Tod sowie die gesellschaftliche Achtung von individueller Trauer einsetzen.
Er sieht seine Aufgabe darin, bei der weltlichen Abschiedsgestaltung und Trauerbegleitung die Einheit von Zulassen des Sterbens, Loslassen von den Gegebenheiten und Festhalten an den Erinnerungen und gemeinschaftlichen Werten wie auch den individuellen Neuanfang im Spiegel des Vergangenen sichtbar, erfahrbar und annehmbar zu machen.

2. Der Fachverband will im Zuge der fortschreitenden Säkularisierung dem zunehmenden Bedürfnis von Menschen nach weltlicher Bestattung nachkommen. Er versteht sich als Teil der freigeistigen Bewegung und bekennt sich zu deren humanistischen Zielen und Traditionen. Er setzt sich ein für das im Grundgesetz verankerte Recht auf Gewissens- und Glaubensfreiheit.

3. Der Fachverband tritt in der Öffentlichkeit mit dafür ein, dass Sterben, Tod und Trauer als Vorgänge gesehen werden, die zum Leben der Gesellschaft gehören. Er steht für das Recht auf ein Sterben in Würde sowie auf eine individuell gestaltete Bestattung, die sowohl dem Leben des/r Verstorbenen als auch dem Lebensgefühl und Trauerbedürfnis der Hinterbliebenen Rechnung trägt und Anknüpfungspunkte für Zukunftshoffnung einschließt. 

4. Er setzt sich ein sowohl für die Pflege bewahrenswerten kulturellen Erbes als auch für die Entwicklung würdevoller Formen weltlicher Bestattungs- und Trauerkultur.
Er wendet sich gegen soziale Benachteiligungen, welche die Würde der Verstorbenen und der Hinterbliebenen verletzen. 

5. Der Fachverband strebt die Zusammenarbeit an mit allen, die sich ähnlichen Zielen verpflichtet fühlen. Er toleriert die Meinung, den Glauben und die Kultur anderer.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Fachverband ist eine gemeinnützige, mildtätig wirkende, rechtlich selbständige Vereinigung. 

2. Der Fachverband verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er ist gemäß § 21 BGB nicht auf wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet und ist so allen juristischen und natürlichen Personen gegenüber offen, welche die Grundsätze und Ziele des Fachverbandes unterstützen.

3. Die Mittel des Fachverbands für weltliche Bestattungs- und Trauerkultur dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Verbandes begünstigt werden.

4. Die Tätigkeit der Funktionsträger des Fachverbandes ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Unkosten, die sich aus ihrer Tätigkeit für den Verband ergeben.

 

§4

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Fachverbandes können natürliche und juristische Personen werden, die dessen Grundsätze anerkennen und sich für seine Ziele einsetzen.
Juristische Personen benennen eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) mit Stimmrecht für die juristische Person.  

2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung, ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die erklärte Bereitschaft, den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wenn der Vorstand die Aufnahme beschließt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Aufnahmeantrages.Jedes Mitglied erhält eine Satzung und eine Mitgliedskarte. Erhebt der Bewerber gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt,

Streichung,

Tod,

Ausschluss.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich in einer Mitgliederversammlung erklärt werden. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren seiner Bringschuld für den Mitgliedsbeitrag nicht nachkommt.Über einen Ausschluss kann der Vorstand entscheiden, wenn ein Mitglied der Arbeit und dem Ansehen des Verbandes, seinen Grundsätzen und Zielen gröblichst zuwiderhandelte bzw. die Satzung missachtete.Der Vorstand erklärt den Ausschluss schriftlich, den die folgende Mitgliederversammlung bestätigen muss.

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich zu äußern.

Während des Einspruchsverfahrens ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

Gezahlte Aufnahme- bzw. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erhalten die betreffenden Mitglieder keine Anteile aus dem Verbandsvermögen.

 

§5

Organe des Fachverbandes

 

Organe des Fachverbandes sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand,

die Revisoren.

 

§6

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fachverbandes; sie findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. 

2. Nach Ablauf der vierjährigen Wahlperiode nimmt die Mitgliederversammlungden Rechenschaftsbericht, den Kassenbericht und den Revisionsbericht entgegen. Sie verständigt sich über die zukünftigen Aufgaben des Fachverbandes und wählt den Vorstand sowie die Revisoren. Sie beschließt über die Satzung sowie über deren Änderungen. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Fünftel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. 

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Tagesordnung und muss mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung zugestellt werden. Jedes Verbandsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Änderungen der Tagesordnung einreichen. 

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist (außer bei juristischen Personen gem. § 4, Abs.1) unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Schriftlich und geheim muss abgestimmt werden, wenn mindestens ein Zehntel der erschienenen Verbandsmitglieder dies verlangen. 

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt; sie werden nur im Protokoll vermerkt. 

8. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. 

9. Briefabstimmungen der Mitglieder des Fachverbandes zur Entscheidung über dringend und unaufschiebbare Angelegenheiten des Fachverbandes zwischen den Mitgliedersammlungen sind möglich. Sie bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. In diesem Fall werden die gewählten Revisoren als Wahlkommission wirksam.

 

§7

Der Vorstand

 

1. Der Verband wird durch einen ehrenamtlich wirkenden Vorstand geleitet. Er führt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes.

 

2. Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/in,

und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Vorstandsmitglieder ihr Amt antreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden analog im Block gewählt. Der Vorstand kann zusätzlich eine/n Geschäftsführer/in berufen und ihn/sie auch abberufen. 

3. Der Vorstand repräsentiert den Verband als Ganzes und einzeln in persona des/der Vorsitzenden und des/der stellv. Vorsitzenden auch allein und selbstständig. Die Aktivitäten sind rechenschaftspflichtig. 

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen bilden. Ihm obliegt die Herausgabe von eigenen Publikationen. 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, für die es gewählt ist, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Wahl ernennen. Das gilt nicht, falls der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ausscheiden. 

6. Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Vorstandsbeschlüsse, über die vermittels eines Umlaufverfahrens abgestimmt wird, bedürfen der Einstimmigkeit. 

7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweils festgelegten Protokollanten zu unterschreiben. Jedes Protokoll ist in der nachfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen.

 

§ 8

Die Revisoren

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit drei Revisoren für die Dauer von vier Jahren. Sie bestimmen unter sich die/den Vorsitzende/n. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

2. Die Revisoren achten auf die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung sowie auf eine ordnungsgemäße Geschäfts- und Kassenführung. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Revisoren sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie können mit beratender Stimme teilnehmen. 

3. Die Revisoren haben jeweils zur Mitgliederversammlung die Kassenverwaltung des Verbandes zu prüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Sie informieren die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung bestätigt das Protokoll.

 

§9

Finanzierung

 

1. Der Fachverband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. 

2. Die Mitglieder des Fachverbandes sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag spätestens bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres oder in zwei halbjährlichen Teilbeiträgen bis spätestens Ende Februar bzw. Ende August des laufenden Jahres zu leisten. 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages. Die Verwendung der Beiträge regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Verbandes, die vom Vorstand zu beschließen ist. 

4. Jährlich ist durch den Vorstand der Finanzbericht des Schatzmeisters zu bestätigen.

 

§10

Auflösung des Fachverbandes

 

1. Über die Auflösung des Fachverbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Sie gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. 

2. Für die Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Vorstand weiter verantwortlich. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten fällt das Restvermögen einem gemeinnützigen Zweck zu. Vor Beschlussfassung ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. Vorzugsweise soll das Vermögen dann dem Alten- und Pflegeheim „Ludwig Feuerbach", Albrecht-Dürer-Straße 23, in 85579 Neubiberg zufallen.

 

§11

Vorbehaltsklausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder durch Rechtsprechung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

§12

Schlussbestimmung

 

1. Bei Aufhebung des Fachverbandes gilt § 10 Abs. 2, 2 Satz entsprechend.

2. Die Neufassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

Die vorliegende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. April 2005 in Wolfersdorf beschlossen.

 

 
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