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Fachverband für weltliche Bestattungs- und
Trauerkultur e.V.
gegründet am
31. März 1990
Satzung i.d.F.
vom 9. April 2005
§1
Name und Sitz
Der Fachverband
trägt den Namen „Fachverband für weltliche Bestattungs- und Trauerkultur e.V."
(nachfolgend als Fachverband benannt). Er ist eine von Parteien und anderen
Vereinen und Verbänden unabhängige Vereinigung. Sitz des
Verbandes ist Dortmund. Er ist beim Amtsgericht Dortmund im Vereinsregister
unter der Nummer 4291 eingetragen worden.
§2
Grundsätze und
Ziele
1. Der
Fachverband ist ein Zusammenschluss von Frauen und Männern, die mit der
Gestaltung des Abschieds von Verstorbenen befasst sind und sich - ob beruflich
oder ehrenamtlich - für die Wahrung der Würde des Menschen auch nach seinem Tod
sowie die gesellschaftliche Achtung von individueller Trauer
einsetzen.
Er sieht seine
Aufgabe darin, bei der weltlichen Abschiedsgestaltung und Trauerbegleitung die
Einheit von Zulassen des Sterbens, Loslassen von den Gegebenheiten und
Festhalten an den Erinnerungen und gemeinschaftlichen Werten wie auch den
individuellen Neuanfang im Spiegel des Vergangenen
sichtbar, erfahrbar und annehmbar zu machen.
2. Der Fachverband
will im Zuge der fortschreitenden Säkularisierung dem zunehmenden Bedürfnis von
Menschen nach weltlicher Bestattung nachkommen. Er versteht sich als Teil der
freigeistigen Bewegung und bekennt sich zu deren humanistischen Zielen und
Traditionen. Er setzt sich ein für das im
Grundgesetz verankerte Recht auf Gewissens- und Glaubensfreiheit.
3. Der
Fachverband tritt in der Öffentlichkeit mit dafür ein, dass Sterben, Tod und
Trauer als Vorgänge gesehen werden, die zum Leben der Gesellschaft gehören. Er
steht für das Recht auf ein Sterben in Würde sowie auf eine individuell gestaltete
Bestattung, die sowohl dem Leben des/r Verstorbenen als auch dem Lebensgefühl
und Trauerbedürfnis der Hinterbliebenen Rechnung trägt und Anknüpfungspunkte
für Zukunftshoffnung einschließt.
4. Er setzt
sich ein sowohl für die Pflege bewahrenswerten kulturellen Erbes als auch für
die Entwicklung würdevoller Formen weltlicher Bestattungs- und Trauerkultur.
Er wendet sich
gegen soziale Benachteiligungen, welche die Würde der Verstorbenen und der
Hinterbliebenen verletzen.
5. Der
Fachverband strebt die Zusammenarbeit an mit allen, die sich ähnlichen Zielen
verpflichtet fühlen. Er toleriert die Meinung, den Glauben und die Kultur
anderer.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der
Fachverband ist eine gemeinnützige, mildtätig wirkende, rechtlich selbständige
Vereinigung.
2. Der
Fachverband verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
Er ist gemäß § 21 BGB nicht auf wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet und ist
so allen juristischen und natürlichen Personen gegenüber offen, welche die
Grundsätze und Ziele des Fachverbandes unterstützen.
3. Die Mittel
des Fachverbands für weltliche Bestattungs- und Trauerkultur dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Verbandes begünstigt werden.
4. Die
Tätigkeit der Funktionsträger des Fachverbandes ist ehrenamtlich. Sie haben
Anspruch auf Erstattung der Unkosten, die sich aus ihrer Tätigkeit für den
Verband ergeben.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Fachverbandes können natürliche und juristische Personen werden, die dessen
Grundsätze anerkennen und sich für seine Ziele einsetzen.
Juristische
Personen benennen eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) mit Stimmrecht für
die juristische Person.
2. Voraussetzungen
für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung, ein
schriftlicher Aufnahmeantrag und die erklärte Bereitschaft, den
Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.
Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wenn der Vorstand die Aufnahme
beschließt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Aufnahmeantrages.Jedes Mitglied
erhält eine Satzung und eine Mitgliedskarte. Erhebt der Bewerber gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstandes Einspruch, so entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
3. Die
Mitgliedschaft endet durch:
Austritt,
Streichung,
Tod,
Ausschluss.
Der Austritt muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich in einer Mitgliederversammlung
erklärt werden. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied in zwei aufeinander
folgenden Jahren seiner Bringschuld für den Mitgliedsbeitrag nicht nachkommt.Über einen Ausschluss kann der
Vorstand entscheiden, wenn ein Mitglied der Arbeit und dem Ansehen des
Verbandes, seinen Grundsätzen und Zielen gröblichst zuwiderhandelte bzw. die
Satzung missachtete.Der Vorstand
erklärt den Ausschluss schriftlich, den die folgende Mitgliederversammlung bestätigen
muss.
Gegen den
Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über
den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem
betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich zu äußern.
Während des
Einspruchsverfahrens ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
Gezahlte
Aufnahme- bzw. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Bei der
Beendigung der Mitgliedschaft erhalten die betreffenden Mitglieder keine
Anteile aus dem Verbandsvermögen.
§5
Organe des
Fachverbandes
Organe des
Fachverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand,
die Revisoren.
§6
Die
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fachverbandes; sie findet
mindestens einmal in zwei Jahren statt.
2. Nach Ablauf
der vierjährigen Wahlperiode nimmt die Mitgliederversammlungden
Rechenschaftsbericht, den Kassenbericht und den Revisionsbericht entgegen. Sie verständigt
sich über die zukünftigen Aufgaben des Fachverbandes und wählt den Vorstand
sowie die Revisoren. Sie beschließt über die Satzung sowie über deren
Änderungen.
3. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Fünftel der
Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
4. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Sie enthält die
Tagesordnung und muss mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung
zugestellt werden. Jedes Verbandsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Änderungen der Tagesordnung
einreichen.
5. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
6. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist (außer bei juristischen Personen gem. § 4, Abs.1) unzulässig.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Schriftlich und geheim muss
abgestimmt werden, wenn mindestens ein Zehntel der erschienenen
Verbandsmitglieder dies verlangen.
7. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses bleiben
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt; sie werden nur im
Protokoll vermerkt.
8.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
9. Briefabstimmungen
der Mitglieder des Fachverbandes zur Entscheidung über dringend und
unaufschiebbare Angelegenheiten des Fachverbandes zwischen den
Mitgliedersammlungen sind möglich. Sie bedürfen des einstimmigen Beschlusses
des Vorstandes. In diesem Fall werden die gewählten Revisoren als
Wahlkommission wirksam.
§7
Der Vorstand
1. Der Verband
wird durch einen ehrenamtlich wirkenden Vorstand geleitet. Er führt die
laufenden Geschäfte des Fachverbandes.
2. Der Vorstand
besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der/die
Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in
werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben
solange im Amt, bis die neu gewählten Vorstandsmitglieder ihr Amt antreten. Die
weiteren Vorstandsmitglieder werden analog im Block gewählt. Der Vorstand kann
zusätzlich eine/n Geschäftsführer/in berufen und ihn/sie auch abberufen.
3. Der Vorstand
repräsentiert den Verband als Ganzes und einzeln in persona des/der
Vorsitzenden und des/der stellv. Vorsitzenden auch allein und selbstständig. Die
Aktivitäten sind rechenschaftspflichtig.
4. Der Vorstand
kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen bilden. Ihm obliegt die
Herausgabe von eigenen Publikationen.
5. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, für die es gewählt ist, so kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Wahl ernennen. Das
gilt nicht, falls der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende
ausscheiden.
6. Der/die
Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Diese ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Fünftel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Vorstandsbeschlüsse, über die
vermittels eines Umlaufverfahrens abgestimmt wird, bedürfen der Einstimmigkeit.
7. Über jede
Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweils festgelegten
Protokollanten zu unterschreiben. Jedes Protokoll ist in der nachfolgenden
Vorstandssitzung zu bestätigen.
§ 8
Die Revisoren
1. Die
Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit drei Revisoren für die Dauer
von vier Jahren. Sie bestimmen unter sich die/den Vorsitzende/n. Sie bleiben
bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
2. Die
Revisoren achten auf die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung sowie auf eine
ordnungsgemäße Geschäfts- und Kassenführung. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht
in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Revisoren sind zu den
Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie können mit
beratender Stimme teilnehmen.
3. Die
Revisoren haben jeweils zur Mitgliederversammlung die Kassenverwaltung des
Verbandes zu prüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Sie informieren
die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Die
Mitgliederversammlung bestätigt das Protokoll.
§9
Finanzierung
1. Der
Fachverband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
2. Die
Mitglieder des Fachverbandes sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag spätestens bis zum Ende des ersten
Quartals eines jeden Kalenderjahres oder in zwei halbjährlichen Teilbeiträgen
bis spätestens Ende Februar bzw. Ende August des laufenden
Jahres zu leisten.
3. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages. Die Verwendung der
Beiträge regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Verbandes, die vom Vorstand
zu beschließen ist.
4. Jährlich ist
durch den Vorstand der Finanzbericht des Schatzmeisters zu bestätigen.
§10
Auflösung des
Fachverbandes
1. Über die
Auflösung des Fachverbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschließen. Sie gilt als beschlossen, wenn drei Viertel
der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
2. Für die
Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Vorstand weiter
verantwortlich. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten fällt das Restvermögen
einem gemeinnützigen Zweck zu. Vor Beschlussfassung ist eine Stellungnahme des
Finanzamtes einzuholen. Vorzugsweise soll das Vermögen dann dem Alten- und
Pflegeheim „Ludwig Feuerbach", Albrecht-Dürer-Straße 23, in 85579 Neubiberg
zufallen.
§11
Vorbehaltsklausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder durch Rechtsprechung
unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt.
§12
Schlussbestimmung
1. Bei
Aufhebung des Fachverbandes gilt § 10 Abs. 2, 2 Satz entsprechend.
2. Die
Neufassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.
Die vorliegende
Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. April 2005 in
Wolfersdorf beschlossen.
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